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   OLG Frankfurt, 26.10.1994 - 17 U 171/92   

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https://dejure.org/1994,7446
OLG Frankfurt, 26.10.1994 - 17 U 171/92 (https://dejure.org/1994,7446)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.10.1994 - 17 U 171/92 (https://dejure.org/1994,7446)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. Oktober 1994 - 17 U 171/92 (https://dejure.org/1994,7446)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hessen

    § 823 Abs 1 BGB, § 287 ZPO, § 256 ZPO, § 847 Abs 1 BGB
    Haftungsumfang für HWS-Schleudertrauma durch Auffahrunfall bei bestehender Vorschädigung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823; BGB § 847; ZPO § 287; ZPO § 256
    Schleudertrauma bei degenerativ vorgeschädigter Halswirbelsäule L

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verkehrsunfall; Auffahrunfall; HWS; Wirbelsäulenvorschädigung; Umfang des Schadenersatzes; Kur; Schmerzensgeldbemessung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1, § 847, § 252; ZPO §§ 287, 256

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1996, 864
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.11.1986 - VIII ZR 260/85

    Schätzung des entgangenen Gewinns; Aufklärungspflicht des Geschäftsverkäufers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.1994 - 17 U 171/92
    Mangels greifbarer Anhaltspunkte wäre eine solche Schätzung vielmehr hier völlig aus der Luft gegriffen (vgl. etwa BGH NJW 1964, 589; BGH NJW 1987, 909 = LM § 287 ZPO Nr. 75 unter II. 1. b.).
  • BGH, 02.12.1966 - VI ZR 88/66

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schmerzensgeld - Ausgleichsfunktion und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.10.1994 - 17 U 171/92
    Insoweit sind an den Feststellungsanspruch mehr als maßvolle Anforderungen nicht zu stellen (vgl. dazu BGH VersR 1967, 256, 257; BGH NJW-RR 1989, 1367 = LM § 256 ZPO); es genügt die nicht ganz entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer oder voraussehbarer unfallbedingter Leiden.
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